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   LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03   

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LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03 (https://dejure.org/2006,16614)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 19.04.2006 - L 1 KA 10/03 (https://dejure.org/2006,16614)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 19. April 2006 - L 1 KA 10/03 (https://dejure.org/2006,16614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung radiologischer Leistungen auch hinsichtlich ihrer Punktwerte; Gestaltungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Berechnung der ärztlichen Vergütung; Einschränkung des Gestaltungsspielraums durch Pflicht zur Beachtung des Gebots ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    Bei der Ausformung des HVM räumt das Gesetz den KÄVen einen Gestaltungsspielraum ein (siehe nur BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 9; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 30, 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10).

    Beide Prinzipien stellen vielmehr nur Grundsätze dar, von denen aus sachlichem Grund abgewichen werden darf (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 11; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50 f.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10).

    Dadurch werden die Punktwerte in den einzelnen Leistungsbereichen stabilisiert, sodass die Ärzte ihre vertragsärztlichen Einnahmen sicherer kalkulieren können (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15).

    Ein Honorartopf kann auch Leistungen erfassen, die einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15; Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408).

    Die Zuordnung zu einem Honorarkontingent wird auch nicht ohne Weiteres dadurch rechtswidrig, dass die Leistungsmengen erkennbar durch andere Ärzte und deren Überweisungsaufträge - im Gefolge medizinisch-technischer Fortschritte mit der Entwicklung aussagekräftigerer und schonenderer Diagnose- und Behandlungsverfahren - ausgeweitet werden und dadurch ein Punktwertverfall eintritt (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30).

    Gemessen an diesen Maßstäben bestehen gegen die Bildung eines Honorartopfes für die Facharztgruppe der Radiologen, wie sie im Bezirk der beklagten KÄV ab dem Quartal III/1997 erfolgte, keine Bedenken (zur grundsätzlichen Berechtigung, für die Radiologen eigene Honorarkontingente vorzusehen: BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 49 ff.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15).

    a) Bei der Bildung von Honorarkontingenten kann grundsätzlich an die Verhältnisse in früheren Quartalen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15; Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 409).

    Die KÄV ist als HVM-Normgeber dazu verpflichtet, die Honorar- und Punktwertentwicklung regelmäßig zu überprüfen und im Falle eines dauerhaften gravierenden Punktwertabfalls in bestimmten Bereichen stützend einzugreifen (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 25; Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 4 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

    Eine solche Reaktionspflicht setzt voraus, dass ein dauerhafter Punktwertabfall vorliegen und die Arztgruppe in einem vom Umsatz her wesentlichen Leistungsbereich betroffen sein muss, ferner dass die zum Punktwertverfall führende Mengenausweitung nicht von der betroffenen Arztgruppe mit zu verantworten ist sowie dass der Honorarrückgang nicht durch Rationalisierungseffekte auf Grund von Mengensteigerungen und/oder beim Kostenfaktor kompensiert wird (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 4 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 25; Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 23).

    In Urteilen vom 20.10.2004 (B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 und - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris) hat es darauf hingewiesen, dass das Kriterium eines Absinken des Punktwertes auf 15 % unter denjenigen für den größten Teil der sonstigen Leistungen bei Honorarverteilungsregelungen nicht passt, bei denen zahlreiche Honorarkontingente geschaffen worden sind, die alle Fachgruppen und alle Leistungen abdecken, so dass es keinen Restbereich sonstiger Leistungen mehr gibt, dessen Punktwert als Vergleichsbasis herangezogen werden könnte.

    Aber auch gegen die Heranziehung des durchschnittlichen Punktwerts der nicht-budgetierten Leistungen bestehen Bedenken, weil dieser ebenfalls nur einen verhältnismäßig kleinen Teil aller Leistungen erfassen würde und daher kaum als repräsentativ angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 26 ff.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris).

    Danach besteht eine verstärkte Beobachtungspflicht der KÄV, sofern einem Honorartopf nur eine geringe Zahl von Leistungserbringern - aber mit einem relevanten Leistungsbereich - zugeordnet ist und der betroffene Bereich zudem in besonderem Maße von Leistungsausweitungen durch den medizinisch-technischen Fortschritt betroffen ist (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 31 f.; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 52).

    Zeigt sich hier eine dauerhafte Steigerung der Leistungsmenge und zugleich ein dauerhafter Punktwertabfall bis deutlich unter andere vergleichbare Durchschnittspunktwerte - z.B. im Vergleich zu den anderen nicht-budgetierten Leistungen -, ohne dass dies von den Betroffenen selbst zu verantworten ist, so ist darauf durch angemessene Erhöhung des Honorarkontingents zu reagieren (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 31).

    Das BSG selbst hat bei 90 Leistungserbringern von einer "großen" Zahl gesprochen und mit dem Kriterium der "geringen" Zahl eine Honorargruppe von unter 10 Leistungserbringern umschrieben (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 32).

    Auch mit dem Argument, die Ursache für den Punktwertabfall liege - zumindest ganz überwiegend - im medizinisch-technischen Fortschritt und der damit einhergehenden Erkenntnis der Vorzüge der Schnittbilddiagnostik, die gegenüber herkömmlichen Diagnoseverfahren aussagekräftigere und zugleich schonendere Methoden biete, sodass die anderen Ärzte ihre Zielaufträge an die Radiologen (sowohl der Zahl nach als auch im Sinne zunehmender Anforderungen höherwertiger Diagnostik) erheblich steigerten, und aus der daraus abgeleiteten Folgerung, dass deshalb die Verantwortung für die Leistungsmengensteigerungen der Gesamtheit der Vertragsärzte zuzurechnen sei, die den Punktwertabfall der Radiologen auszugleichen habe, lässt sich eine gesteigerte Beobachtungs- und Reaktionspflicht nicht begründen - zumal Zweifel daran bestehen, ob die Radiologen selbst auf die Mengenentwicklung keinen Einfluss nehmen können (BSG, Urteile vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30 und - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 5 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

    Zwar hat das BSG in einem Urteil vom 31.08.2005 (B 6 KA 6/04 R - veröffentlicht in juris) die in den Urteilen vom 20.10.2004 (B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 und B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris) entwickelten Maßstäbe dahingehend zusammengefasst, dass Veranlassung für eine Korrektur von arztgruppenbezogenen Honorarkontingenten von vornherein nur dann bestehe, wenn sich bezogen auf den Referenzzeitraum Verschiebungen von relevanten Anteilen der ärztlichen Leistungen insgesamt zwischen verschiedenen Arztgruppen ergeben hätten, oder in Folge des medizinischen Fortschritts in einem bestimmten Leistungsbereich die Zahl der Ärzte und der erbrachten Leistungen signifikant ansteige.

    Bereits die dem Urteil vom 09.09.1998 (B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26) zugrunde liegende Annahme, die Radiologen könnten selbst auf die Mengenentwicklung ihrer Leistungen keinen Einfluss nehmen, stellt das BSG inzwischen in Frage (BSG, Urteile vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30 und - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 5 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

    Angesichts der neueren Rechtsprechung zur Vergütung von Radiologen (neben den Urteilen vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 - und B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - die Urteile vom 09.12.2004 - u.a. B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 -, B 6 KA 40/03 R und B 6 KA 84/03 R - beide veröffentlicht in juris) kann keine Rede davon sein, dass die KÄVen als HVM-Normgeber verpflichtet wären, Punktwerte für radiologische Leistungen nur zu Lasten aller anderen Facharztgruppen bzw. der Gesamtheit der Vertragsärzte zu stützen.

    Zwar können gewichtige Gründe für die Bildung von Honorarkontingenten sprechen (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 17).

    Auch eine gesteigerte Beobachtungs- und Reaktionspflicht im Sinne der neueren Rechtsprechung (siehe BSG, Urteile vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 und B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris) hat aus den gleichen Gründen, wie sie oben unter 2b bereits dargelegt wurden, nicht bestanden.

    Dieser Ausgleich ist erst dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 126 ff.; so bereits BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 21 f.).

    Damit wurden die im EBM-Ä vom 01.07.1997 kalkulierten Durchschnittseinkommen von 138.000 DM bzw. unter 70.000 EUR je Arzt aus vertragsärztlicher Tätigkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 22 m.w.N.) weit übertroffen.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    Bei der Ausformung des HVM räumt das Gesetz den KÄVen einen Gestaltungsspielraum ein (siehe nur BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 9; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 30, 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10).

    Beide Prinzipien stellen vielmehr nur Grundsätze dar, von denen aus sachlichem Grund abgewichen werden darf (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 11; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50 f.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10).

    Dadurch werden die Punktwerte in den einzelnen Leistungsbereichen stabilisiert, sodass die Ärzte ihre vertragsärztlichen Einnahmen sicherer kalkulieren können (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15).

    Ein Honorartopf kann auch Leistungen erfassen, die einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15; Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408).

    Die Zuordnung zu einem Honorarkontingent wird auch nicht ohne Weiteres dadurch rechtswidrig, dass die Leistungsmengen erkennbar durch andere Ärzte und deren Überweisungsaufträge - im Gefolge medizinisch-technischer Fortschritte mit der Entwicklung aussagekräftigerer und schonenderer Diagnose- und Behandlungsverfahren - ausgeweitet werden und dadurch ein Punktwertverfall eintritt (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30).

    Gemessen an diesen Maßstäben bestehen gegen die Bildung eines Honorartopfes für die Facharztgruppe der Radiologen, wie sie im Bezirk der beklagten KÄV ab dem Quartal III/1997 erfolgte, keine Bedenken (zur grundsätzlichen Berechtigung, für die Radiologen eigene Honorarkontingente vorzusehen: BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 49 ff.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15).

    Danach besteht eine verstärkte Beobachtungspflicht der KÄV, sofern einem Honorartopf nur eine geringe Zahl von Leistungserbringern - aber mit einem relevanten Leistungsbereich - zugeordnet ist und der betroffene Bereich zudem in besonderem Maße von Leistungsausweitungen durch den medizinisch-technischen Fortschritt betroffen ist (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 31 f.; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 52).

    Angesichts der neueren Rechtsprechung zur Vergütung von Radiologen (neben den Urteilen vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 - und B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - die Urteile vom 09.12.2004 - u.a. B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 -, B 6 KA 40/03 R und B 6 KA 84/03 R - beide veröffentlicht in juris) kann keine Rede davon sein, dass die KÄVen als HVM-Normgeber verpflichtet wären, Punktwerte für radiologische Leistungen nur zu Lasten aller anderen Facharztgruppen bzw. der Gesamtheit der Vertragsärzte zu stützen.

    Das BSG hat in Urteilen vom 09.12.2004 (u.a. B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 116 ff.) im Einzelnen ausgeführt, nach welchen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen die Angemessenheit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen zu beurteilen ist.

    Das BSG hat dabei zunächst an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass aus § 72 Abs. 2 SGB V ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar erst dann in Betracht kommt, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 117 ff. m.w.N.).

    Dieser Ausgleich ist erst dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 126 ff.; so bereits BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 21 f.).

    Diese Zahlen schließen die Annahme eines flächendeckend unangemessen niedrigen Vergütungsniveaus der vertragsärztlichen Tätigkeit in den streitigen Quartalen IV/99 bis I/2001 aus (so auch BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 141 für die vergleichbare Situation in den alten Bundesländern in den Quartalen III/1997 bis II/1998).

    Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab dafür, welchen Gewinn ein Vertragsarzt aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erwarten darf, gibt es nicht (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 147).

    Allerdings hat das BSG in dem Urteil vom 09.12.2004 (B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 148) erwogen, dass es Situationen geben kann, in denen eine KÄV unter Sicherstellungsgesichtspunkten gehalten ist, über einen gewissen Zeitraum eine im Grundsatz wirtschaftlich arbeitende Praxis mit Sonderzahlungen zu stützen, soweit diese wegen ihrer örtlichen Lage den von durchschnittlichen Praxen erzielten Umsatz, z.B. wegen zu niedriger Fallzahlen, nicht erreichen kann.

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    Bei der Ausformung des HVM räumt das Gesetz den KÄVen einen Gestaltungsspielraum ein (siehe nur BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 9; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 30, 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10).

    Beide Prinzipien stellen vielmehr nur Grundsätze dar, von denen aus sachlichem Grund abgewichen werden darf (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 11; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50 f.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10).

    Eine solche Reaktionspflicht setzt voraus, dass ein dauerhafter Punktwertabfall vorliegen und die Arztgruppe in einem vom Umsatz her wesentlichen Leistungsbereich betroffen sein muss, ferner dass die zum Punktwertverfall führende Mengenausweitung nicht von der betroffenen Arztgruppe mit zu verantworten ist sowie dass der Honorarrückgang nicht durch Rationalisierungseffekte auf Grund von Mengensteigerungen und/oder beim Kostenfaktor kompensiert wird (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 4 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 25; Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 23).

    Diese kann im Regelfall frühestens nach Vorliegen der Daten aus mindestens zwei Quartalen angenommen werden (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 25).

    Eine Rechtspflicht zur Schaffung getrennter Honorartöpfe - mithin eine Reduktion des Gestaltungsspielraums des HVM-Normgebers auf Null - kommt aber nur dann in Betracht, wenn jede andere Möglichkeit zur Umsetzung der Honorarverteilung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig wäre, insbesondere, wenn dies die einzige Möglichkeit wäre, den strukturellen Unterschieden Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 13 und 22).

    Bestehen diese Unterschiede in einer unterschiedlichen Tendenz zur Leistungsmengenausweitung, besteht erst dann keine Alternative zur Schaffung getrennter Honorartöpfe, wenn alle anderen Regelungen - wie z.B. Punktwertbegrenzungen je Behandlungsfall, Punktzahlobergrenzen für Leistungskomplexe und fallzahlbezogene Honorarbegrenzungen sowie Individualbudgets - nicht greifen können (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 22).

    Das BSG sieht aus diesem Grunde in den Punktwerten, die bis zum Jahr 1999 in den einzelnen Arztgruppen der fachärztlichen Versorgung gezahlt wurden, keine aussagekräftigen Vergleichsparameter für die Vergütung fachärztlicher Leistungen ab dem Jahre 2000 (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 15).

    Denn eine Pflicht der Beklagten, die Strahlentherapeuten in der Honorargruppe der Radiologen zu belassen, hatte nicht bestanden (zur Pflicht zur Bildung von Honorarkontingenten siehe nur BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R

    Vertragsarzt (hier Radiologe) - unterschiedliche Honorarverteilung zwischen

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    In Urteilen vom 20.10.2004 (B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 und - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris) hat es darauf hingewiesen, dass das Kriterium eines Absinken des Punktwertes auf 15 % unter denjenigen für den größten Teil der sonstigen Leistungen bei Honorarverteilungsregelungen nicht passt, bei denen zahlreiche Honorarkontingente geschaffen worden sind, die alle Fachgruppen und alle Leistungen abdecken, so dass es keinen Restbereich sonstiger Leistungen mehr gibt, dessen Punktwert als Vergleichsbasis herangezogen werden könnte.

    Aber auch gegen die Heranziehung des durchschnittlichen Punktwerts der nicht-budgetierten Leistungen bestehen Bedenken, weil dieser ebenfalls nur einen verhältnismäßig kleinen Teil aller Leistungen erfassen würde und daher kaum als repräsentativ angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 26 ff.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris).

    Auch mit dem Argument, die Ursache für den Punktwertabfall liege - zumindest ganz überwiegend - im medizinisch-technischen Fortschritt und der damit einhergehenden Erkenntnis der Vorzüge der Schnittbilddiagnostik, die gegenüber herkömmlichen Diagnoseverfahren aussagekräftigere und zugleich schonendere Methoden biete, sodass die anderen Ärzte ihre Zielaufträge an die Radiologen (sowohl der Zahl nach als auch im Sinne zunehmender Anforderungen höherwertiger Diagnostik) erheblich steigerten, und aus der daraus abgeleiteten Folgerung, dass deshalb die Verantwortung für die Leistungsmengensteigerungen der Gesamtheit der Vertragsärzte zuzurechnen sei, die den Punktwertabfall der Radiologen auszugleichen habe, lässt sich eine gesteigerte Beobachtungs- und Reaktionspflicht nicht begründen - zumal Zweifel daran bestehen, ob die Radiologen selbst auf die Mengenentwicklung keinen Einfluss nehmen können (BSG, Urteile vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30 und - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 5 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

    Zwar hat das BSG in einem Urteil vom 31.08.2005 (B 6 KA 6/04 R - veröffentlicht in juris) die in den Urteilen vom 20.10.2004 (B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 und B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris) entwickelten Maßstäbe dahingehend zusammengefasst, dass Veranlassung für eine Korrektur von arztgruppenbezogenen Honorarkontingenten von vornherein nur dann bestehe, wenn sich bezogen auf den Referenzzeitraum Verschiebungen von relevanten Anteilen der ärztlichen Leistungen insgesamt zwischen verschiedenen Arztgruppen ergeben hätten, oder in Folge des medizinischen Fortschritts in einem bestimmten Leistungsbereich die Zahl der Ärzte und der erbrachten Leistungen signifikant ansteige.

    Bereits die dem Urteil vom 09.09.1998 (B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26) zugrunde liegende Annahme, die Radiologen könnten selbst auf die Mengenentwicklung ihrer Leistungen keinen Einfluss nehmen, stellt das BSG inzwischen in Frage (BSG, Urteile vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30 und - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 5 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

    Angesichts der neueren Rechtsprechung zur Vergütung von Radiologen (neben den Urteilen vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 - und B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - die Urteile vom 09.12.2004 - u.a. B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 -, B 6 KA 40/03 R und B 6 KA 84/03 R - beide veröffentlicht in juris) kann keine Rede davon sein, dass die KÄVen als HVM-Normgeber verpflichtet wären, Punktwerte für radiologische Leistungen nur zu Lasten aller anderen Facharztgruppen bzw. der Gesamtheit der Vertragsärzte zu stützen.

    Auch eine gesteigerte Beobachtungs- und Reaktionspflicht im Sinne der neueren Rechtsprechung (siehe BSG, Urteile vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 und B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris) hat aus den gleichen Gründen, wie sie oben unter 2b bereits dargelegt wurden, nicht bestanden.

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    Honorartöpfe können nach Arztgruppen, Versorgungsgebieten oder Leistungsbereichen gebildet werden; auch Mischsysteme sind zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408 f.; Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 2 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S. 237).

    Die KÄV ist als HVM-Normgeber dazu verpflichtet, die Honorar- und Punktwertentwicklung regelmäßig zu überprüfen und im Falle eines dauerhaften gravierenden Punktwertabfalls in bestimmten Bereichen stützend einzugreifen (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 25; Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 4 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

    Eine solche Reaktionspflicht setzt voraus, dass ein dauerhafter Punktwertabfall vorliegen und die Arztgruppe in einem vom Umsatz her wesentlichen Leistungsbereich betroffen sein muss, ferner dass die zum Punktwertverfall führende Mengenausweitung nicht von der betroffenen Arztgruppe mit zu verantworten ist sowie dass der Honorarrückgang nicht durch Rationalisierungseffekte auf Grund von Mengensteigerungen und/oder beim Kostenfaktor kompensiert wird (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 4 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 25; Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 23).

    Ein gravierender Punktwertverfall ist bei Leistungen, die Ärzte nur auf Überweisung hin erbringen können, erst dann angenommen worden, wenn der Punktwert für die aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen mindestens 15 % unter demjenigen für den größten Teil der sonstigen Leistungen liegt (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R - BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils Rn. 32).

    Auch mit dem Argument, die Ursache für den Punktwertabfall liege - zumindest ganz überwiegend - im medizinisch-technischen Fortschritt und der damit einhergehenden Erkenntnis der Vorzüge der Schnittbilddiagnostik, die gegenüber herkömmlichen Diagnoseverfahren aussagekräftigere und zugleich schonendere Methoden biete, sodass die anderen Ärzte ihre Zielaufträge an die Radiologen (sowohl der Zahl nach als auch im Sinne zunehmender Anforderungen höherwertiger Diagnostik) erheblich steigerten, und aus der daraus abgeleiteten Folgerung, dass deshalb die Verantwortung für die Leistungsmengensteigerungen der Gesamtheit der Vertragsärzte zuzurechnen sei, die den Punktwertabfall der Radiologen auszugleichen habe, lässt sich eine gesteigerte Beobachtungs- und Reaktionspflicht nicht begründen - zumal Zweifel daran bestehen, ob die Radiologen selbst auf die Mengenentwicklung keinen Einfluss nehmen können (BSG, Urteile vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30 und - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 5 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

    Abgesehen davon, dass es in der vom Kläger zum Beleg hierfür herangezogenen Entscheidung lediglich heißt, es bestehe kein Anlass, die anderen Ärzte von den Auswirkungen der Vermehrung von CT/MRT-Leistungen zu verschonen und nur den Radiologen den Punktwertabfall aufzubürden (BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 6 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26), hat das BSG seine Rechtsprechung inzwischen deutlich modifiziert.

    Bereits die dem Urteil vom 09.09.1998 (B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26) zugrunde liegende Annahme, die Radiologen könnten selbst auf die Mengenentwicklung ihrer Leistungen keinen Einfluss nehmen, stellt das BSG inzwischen in Frage (BSG, Urteile vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30 und - B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 5 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    Bei der Ausfüllung dieses Spielraums sind allerdings insbesondere das in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V angesprochene Gebot leistungsproportionaler Verteilung des Honorars (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 311; Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKa 21/97 - BSGE 81, 213, 217 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23; Urteil vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 - BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) sowie der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408; Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 310 f.; Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S. 227) zu beachten.

    Honorartöpfe können nach Arztgruppen, Versorgungsgebieten oder Leistungsbereichen gebildet werden; auch Mischsysteme sind zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408 f.; Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 2 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S. 237).

    Ein Honorartopf kann auch Leistungen erfassen, die einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15; Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408).

    a) Bei der Bildung von Honorarkontingenten kann grundsätzlich an die Verhältnisse in früheren Quartalen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15; Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 409).

    Dabei können die zu Grunde gelegten früheren Quartale um einige Zeit zurückliegen, wenn es Gründe gibt anzunehmen, dass das Leistungs- und Abrechnungsverhalten der Vertragsärzte damals mehr als später am tatsächlichen medizinischen Bedarf und weniger an der Erzielung von Honorarzuwächsen ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 409).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit von

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    Nicht ohne Grund hat die Rechtsprechung die Arztzahlveränderungsregelung im HVM der Beklagten für rechtswidrig gehalten, weil die automatische Berücksichtigung der Erhöhung der Arztzahlen beim Zuschnitt von Facharztfonds auf die Anerkennung angebotsinduzierter Honorarvolumina hinausliefe (so BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - veröffentlicht in juris, unter Bestätigung des Urteils des erkennenden Senats vom 31.03.2004 - L 1 KA 8/00).

    Vielmehr bedarf die Erhöhung des Honorarvolumens einer Fachgruppe zu Lasten anderer zu ihrer Rechtfertigung weiterer Gründe, so z.B. dass zugleich eine medizinisch gerechtfertigte Änderung des Leistungsgeschehens vorliegt - etwa durch Veränderungen der Zusammensetzung der Patientenschaft, der Zahl der Patienten und Behandlungsfälle, oder durch eine sonstige bedarfsbedingte Expansion oder Reduktion der ärztlichen Leistungen (BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - veröffentlicht in juris).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    Die Erhaltung von Verdienstchancen kann weder aus Art. 14 Abs. 1 noch aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - Umdruck Rn. 30, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S. 115 ff).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03
    Angesichts der neueren Rechtsprechung zur Vergütung von Radiologen (neben den Urteilen vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 - und B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - die Urteile vom 09.12.2004 - u.a. B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 -, B 6 KA 40/03 R und B 6 KA 84/03 R - beide veröffentlicht in juris) kann keine Rede davon sein, dass die KÄVen als HVM-Normgeber verpflichtet wären, Punktwerte für radiologische Leistungen nur zu Lasten aller anderen Facharztgruppen bzw. der Gesamtheit der Vertragsärzte zu stützen.
  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

  • LSG Sachsen, 31.03.2004 - L 1 KA 8/00

    Anspruch eines Kinderarztes auf eine höhere vertragsärztliche Vergütung in den

  • BVerwG, 11.04.2001 - 1 B 13.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 12 KA 37/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Vergütung strahlentherapeutischer Leistungen für

    Dieser Ausgleich ist erst dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert, wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. April 2006 - L 1 KA 10/03 -, juris).
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